Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Galerie Rumi by Reza Bonakdar GmbH & Co. KG

Präambel:

Auch die fachmännische Reinigung, Entflecken und/oder Nachfärbung von verschmutzten und verfleckten Teppichen nach den Regeln der Kunst bergen grundsätzlich folgende Gefahren, die auch bei fehlerfreier Behandlung von Teppichen nicht vollständig ausgeschlossen werden können:

 

  • Verschmutzungen und Flecken können nicht vollständig gereinigt und entfernt werden.
  • Reinigungs- und Entflechtungsmittel können bei besonders empfindlichen Materialien zu Farb- und/oder Strukturänderungen im Teppich führen.
  • Nachfärbungen bergen grundsätzlich die Gefahr, dass sich der Farbeindruck der nachgefärbten Stelle im Laufe der Zeit, insbesondere durch Oxidation und durch Einfluss von UV-Strahlung verändert.
  • Durch den Einfluss von Lösungsmitteln, wie z.B. Wasser, Alkohol oder Fett, auf nachgefärbten Stellen kann es dazu kommen, dass die nachgefärbte Farbe in die Nachbarschaft der nachgefärbten Stellen getragen werden und dort zu Verfärbungen führen kann.
  • Der Glanzeindruck eines Teppichs kann sich durch Reinigungsmaßnahmen verändern, insbesondere können Teppiche nach der Reinigung etwas stumpfer wirken.

 

Der Auftraggeber wird hiermit über diese prinzipiell bestehenden Gefahren aufgeklärt und akzeptiert diese Gefahren.

Im Übrigen gilt:

  1. Eine vereinbarte Werkleistung über Fleckentfernung beinhaltet nicht die Garantie, dass ein zur Reinigung/Entfernung in Auftrag gegebener Fleck nach Durchführung der Werkleistung 100-prozentig entfernt wird und die betreffende Stelle anschließend gar nicht mehr als fehlerhaft erkennbar wäre.
  2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass hartnäckige Flecken mit stärkeren bzw. aggressiveren Reinigungsmitteln behandelt werden dürfen, bei denen auch die Gefahr geringfügiger Farbveränderungen und/oder Strukturveränderungen beim Ausgangsmaterial des Teppichs besteht.
  3. Die vereinbarte Werkleistung über Nachfärbungen beinhaltet nicht die Garantie, dass die nachgefärbten Stellen auf Dauer den nachgefärbten Farbton beibehalten.
  4. Die vereinbarte Werkleistung über Nachfärbungen beinhaltet nicht die Garantie, dass die aufgetragene Farbe keinesfalls in Nachbarbereiche der nachgefärbten Stelle wandert.
  5. Die Rücknahme des vom Auftragnehmer behandelten Teppichs durch den Auftraggeber gilt als Abnahme der Werkleistung des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht bei Rücknahme einer Abnahmewirkung ausdrücklich widerspricht oder sonstige Vorbehalte ausdrücklich erklärt.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den auftragsgegenständlichen Teppich spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung oder einer Mitteilung in Textform des Auftragnehmers über die Fertigstellung der vertraglichen Werkleistung und der Bereitstellung des Teppichs zur Rückgabe im Geschäftslokal des Auftragnehmers abzuholen und abzunehmen – auf § 640 Abs. 1 Satz drei BGB wird ausdrücklich hingewiesen.
  7. Holt der Auftraggeber seinen Teppich nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß der vorstehender Ziffer 6. ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden weiteren Tag eine Lagergebühr in Höhe von € 1,19 (inklusive derzeit gültiger gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 %) (pro gelagerten Teppich des Auftraggebers) vom Auftraggeber zu verlangen.
  8. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, bei ihm eingelieferte und nicht abgeholte Teppiche länger als ein Jahr nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist gemäß Ziffer 6. für den Auftragnehmer zu lagern. Nach Ablauf dieser Jahresfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den betreffenden Teppich freihändig nach billigen Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten, wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers zu verkaufen und den erzielten Verkaufserlös mit eigenen Ansprüchen zu verrechnen. Ein überschießender Verkaufserlös ist dem Auftragnehmer auszuzahlen. Der Auftragnehmer ist spätestens einen Monat vor einem beabsichtigten Verkauf über diese beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder in Textform zu informieren. Diese Monatsfrist beginnt mit der Absendung des Informationsschreibens an die dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse oder dergleichen des Auftragnehmers.
  9. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme nicht erkannter, gleichwohl offensichtlich erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform gerügt werden. Die Regelungen des § 640 Abs. 1 BGB und des § 640 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
  10. Sonstige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Abnahme, es sei denn, dem Auftragnehmer ist Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
  11. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und/oder seiner Verrichtungsgehilfen, die auf leichter und/oder mittlerer Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und/oder seiner Verrichtungsgehilfen beruhen, sind der Höhe nach beschränkt auf das 3-fache der Bruttovergütung für die vereinbarte Werkleistung. Von dieser Haftungsbeschränkung unberührt bleiben Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder die auf einer schuldhaften und vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben von Menschen beruhen.

Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen